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13. Januar 2026
Max Gruber
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EUDR-Verschiebung 2025/2026: Bedeutung für Lieferketten und Beschaffung

Aktualisiert am 13. Januar 2026
Mit der final beschlossenen Abänderung der EUDR haben sich die EU-Institutionen darauf geeinigt, zentrale Anwendungsfristen zu verschieben. Der überarbeitete Zeitplan soll nachgelagerte Marktteilnehmer entlasten und die Anforderungen für kleine und Kleinstunternehmen vereinfachen, während die grundlegenden Sorgfaltspflichten weiterhin uneingeschränkt bestehen bleiben. Dieser Artikel erläutert, welche Entscheidungen getroffen wurden und wie sich diese Änderungen auf Lieferketten sowie die Beschaffungsplanung auswirken.

EUDR-Verschiebung – Ein Überblick

Am 17. Dezember 2025 hat das Europäische Parlament gezielte Änderungen an der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) beschlossen, mit dem Ziel, eine praktikablere Umsetzung zu ermöglichen. Die Entscheidung bestätigt eine Verschiebung der wichtigsten Anwendungsdaten um ein Jahr und führt Vereinfachungen der Sorgfaltspflichten ein – mit besonderem Fokus auf nachgelagerte Marktteilnehmer sowie kleine und Kleinstmarktteilnehmer (primary operators).

Mit Veröffentlichung der Gesetzesanpassung im Amtsblatt der Europäischen Union am 23. Dezember 2025 sind die Änderungen offiziell in Kraft getreten. In Zukunft sind weitere Änderungen nicht ausgeschlossen: Eine Überprüfungsklausel zur Vereinfachung verpflichtet die Europäische Kommission, bis zum 30. April 2026 einen Bewertungsbericht vorzulegen, der gegebenenfalls von einem weiteren Gesetzgebungsvorschlag begleitet werden wird.

Der verlängerte Zeitrahmen bietet Unternehmen die Gelegenheit, sich noch besser vorzubereiten. Diese Zeit sollte genutzt werden, um:

  • stabile interne Prozesse aufzubauen,
  • Systeme zur Rückverfolgbarkeit und Dokumentation einzurichten oder zu optimieren,
  • klare Zuständigkeiten für die Einhaltung der EUDR festzulegen.

Belastbare Daten, Transparenz und eine lückenlose Dokumentation entlang der gesamten Lieferkette bleiben zentrale Säulen der Sorgfaltspflichten. Die Erfüllung dieser Anforderungen erfordert Zeit, sorgfältige Planung und eine enge Zusammenarbeit über Abteilungen und Stakeholder-Gruppen hinweg.

Jetzt ist der richtige Zeitpunkt, den eigenen Status quo zu überprüfen, interne Daten zu bereinigen, den Dialog mit Lieferanten zu intensivieren und in Systeme zu investieren, die eine fristgerechte und regelkonforme Umsetzung gemäß den neuen Zeitplänen sicherstellen.

EUDR-Änderungen auf einen BlickHinweis: Stand 13. Januar 2026.

Welche EUDR-Änderungen wurden beschlossen?

Die finale Verabschiedung der EUDR-Anpassungen bestätigt eine Verschiebung der zentralen Anwendungsdaten um ein Jahr, führt ausgewählte Vereinfachungen bei den Sorgfaltspflichten ein und schränkt den Produktanwendungsbereich in bestimmten Bereichen ein – bei gleichzeitiger Wahrung des Kernziels der Verordnung: entwaldungsfreie Lieferketten sicherzustellen.

Folgende Punkte sind zentral:

  • Einjährige Verschiebung für alle Marktteilnehmer und Händler im Vergleich zum bisherigen EUDR-Zeitplan.
  • Verpflichtende Überprüfung durch die Kommission, um das zentrale IT-System fertigzustellen, Leitfäden und delegierte Rechtsakte zu veröffentlichen sowie bei Bedarf weitere gesetzgeberische Anpassungen vorzuschlagen.
  • Vereinfachte Sorgfaltspflichten für nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler sowie für eine neue Kategorie kleiner und Kleinstmarktteilnehmer (primary operators) in Ländern mit geringem Risiko.
  • Streichung von Druckerzeugnissen (HS-Code „ex 49“) aus dem Anwendungsbereich der Verordnung auf Grundlage der in Anhang I der EUDR aufgeführten Zolltarifklassifizierungen.

Unternehmen sollten auch in Zukunft die weiteren Entwicklungen auf EU-Ebene sowie die nationale Umsetzung aufmerksam verfolgen.

Wie unterscheidet sich der aktualisierte EUDR-Zeitplan nach Unternehmensgröße?

Eine zentrale Änderung der überarbeiteten EUDR ist die einheitliche Verschiebung der wichtigsten Anwendungsfristen um ein Jahr. Die aktualisierten Stichtage für die Einhaltung lauten:

  • 30. Dezember 2026 – für große und mittlere Unternehmen
  • 30. Juni 2027 – für kleine und Kleinstunternehmen

Angepasster EUDR-Zeitplan gemäß Beschluss des Parlaments vom 17. Dezember 2025Hinweis: Stand 13. Januar 2026.

Der Zeitplan orientiert sich an den standardmäßigen EU-Definitionen zur Unternehmensgröße:

  • Große Unternehmen sind Betriebe, die mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen: mehr als 250 Beschäftigte, ein jährlicher Nettoumsatz von über 50 Mio. Euro, eine Bilanzsumme von über 25 Mio. Euro.
  • Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen sind Betriebe, die mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen: weniger als 250 Beschäftigte, ein jährlicher Nettoumsatz von unter 50 Mio. Euro, eine Bilanzsumme von unter 25 Mio. Euro.
  • Kleinst- und Kleinunternehmen sind eine Unterkategorie, die mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen müssen: höchstens 50 Beschäftigte, ein jährlicher Nettoumsatz von bis zu 15 Mio. Euro, eine Bilanzsumme von bis zu 7,5 Mio. Euro. Für die neu geschaffene Klassifizierung der kleinen und Kleinstmarktteilnehmer (primary operators) stellt die EUDR-Änderung klar, welche Geschäftstätigkeiten bei der Ermittlung dieser Schwellenwerte zu berücksichtigen sind und welche gegebenenfalls ausgenommen werden können.

Diese Einstufung ist in zweierlei Hinsicht relevant: Zum einen bestimmt sie, ab wann die EUDR-Pflichten gelten, zum anderen beeinflusst sie den Umfang der erforderlichen Sorgfaltspflichten. Kleine und Kleinstmarktteilnehmer (primary operators) in Ländern mit geringem Risiko unterliegen vereinfachten Anforderungen und müssen keine kontinuierliche Übermittlung von Sorgfaltserklärungen (Due Diligence Statements, DDS) mehr sicherstellen.

In der Praxis bedeutet dies, dass größere Marktteilnehmer das Jahr 2026 als entscheidende Phase für die Umsetzung betrachten sollten, während kleine und Kleinstunternehmen die zusätzliche Zeit nutzen sollten, um ihre Daten, Prozesse und IT-Systeme gezielt vorzubereiten.

Was bedeutet die EUDR-Änderung für Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler?

Die jüngsten Änderungen der EUDR verändern nicht grundlegend, wer die zentralen Compliance-Verantwortlichkeiten trägt. Sie präzisieren jedoch die Zeitpläne und vereinfachen die Pflichten für bestimmte Akteure – insbesondere für kleinere Unternehmen und für Unternehmen in Ländern mit geringem Risiko.

Auswirkungen für Marktteilnehmer:

Marktteilnehmer bleiben die primär verantwortlichen Akteure für die Einhaltung der EUDR. Ihre Pflichten bleiben weitgehend unverändert.

  • Mit Ausnahme von kleinen und Kleinstmarktteilnehmern (primary operators) müssen alle Marktteilnehmer weiterhin eine vollständige Sorgfaltsprüfung durchführen und für alle relevanten Produkte, die sie auf dem EU-Markt in Verkehr bringen oder aus der EU ausführen, Sorgfaltserklärungen (Due Diligence Statements, DDS) im EU-Informationssystem einreichen.
  • Die Pflichten zur Rückverfolgbarkeit – einschließlich der Erhebung von Geolokalisierungsdaten, der Durchführung von Risikoanalysen sowie der Umsetzung von Risikominderungsmaßnahmen – bleiben uneingeschränkt bestehen.
  • Das verschobene Anwendungsdatum verschafft zusätzliche Zeit, um Sorgfaltspflichtsysteme aufzubauen, die Datenerhebung voranzutreiben, interne Prozesse zu etablieren und IT-Integrationen zu testen.

Auswirkungen für nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler:

Während die Kernverantwortung für die Sorgfaltspflichten weiterhin bei den Marktteilnehmern liegt, wird der administrative Aufwand für nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler durch die neuen Regelungen angepasst.

  • Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler müssen keine eigenen Sorgfaltserklärungen (DDS) mehr einreichen – diese Verantwortung verbleibt beim Marktteilnehmer.
  • Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler, die keine KMU sind, müssen sich im EU-Informationssystem registrieren. Nur Unternehmen der ersten Handelsstufe (d. h. solche, die direkt von Marktteilnehmern einkaufen) sind verpflichtet, die DDS-Referenznummern bzw. Erklärungskennungen für von Marktteilnehmern bezogene Produkte zu erfassen und zu speichern sowie die entsprechenden Unterlagen für die zuständigen nationalen Behörden bereitzuhalten.
  • Bei begründeten Bedenken sind alle nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler verpflichtet, die Behörden und betroffene Kunden zu informieren. Darüber hinaus müssen nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler, die keine KMU sind, vor dem Inverkehrbringen oder dem Handel mit Produkten auf dem EU-Markt überprüfen, ob die Sorgfaltspflicht ordnungsgemäß ausgeübt wurde und nur ein vernachlässigbares Risiko besteht. Das Ergebnis dieser Überprüfung ist zu dokumentieren.

Auswirkungen für kleine und Kleinstmarktteilnehmer (primary operators):

Diese Marktteilnehmer profitieren bei der Beschaffung aus Ländern mit geringem Risiko von einem vereinfachten Ansatz, behalten jedoch weiterhin zentrale Verantwortlichkeiten.

  • Anstelle der Abgabe einer Sorgfaltserklärung für jedes einzelne Produkt können sie eine einmalige Erklärung vorlegen, sofern die Produkte aus Ländern mit geringem Risiko stammen.
  • Sie bleiben dafür verantwortlich, die Richtigkeit der Angaben zu Erzeugern und Landparzellen (sowie weiterer in Anhang III aufgeführter Informationen) sicherzustellen und ihre Erklärungen bei wesentlichen Änderungen zu aktualisieren.
  • Größere nachgelagerte Abnehmer werden weiterhin auf zeitnahe und verlässliche Daten dieser Marktteilnehmer angewiesen sein. Daher sind Maßnahmen zum Kompetenzaufbau und zur Unterstützung entlang der gesamten Lieferkette entscheidend für eine regelkonforme Umsetzung.

Welche weiteren Änderungen führt die EUDR-Änderung ein?

Über den angepassten Zeitplan und die Vereinfachungen der Sorgfaltspflichten hinaus führt die EUDR-Änderung mehrere gezielte Anpassungen an der Struktur der Verordnung und ihrem Umsetzungsrahmen ein.

Eine wesentliche Änderung ist die Streichung von Druckerzeugnissen, die unter den HS-Code „ex 49“ in Anhang I fallen. Damit werden insbesondere Bücher und andere gedruckte Materialien faktisch vom Anwendungsbereich ausgenommen. Dies greift die Bedenken des Verlagswesens hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit und praktischen Umsetzbarkeit der vollständigen EUDR-Compliance auf.

Zudem wird die Aufsicht über das IT-System gestärkt. Nationale zuständige Behörden sind künftig verpflichtet, erhebliche technische Fehler oder Störungen im EU-Informationssystem an die Europäische Kommission zu melden. Ziel dieser Maßnahme ist es, die Transparenz zu erhöhen und koordinierte Maßnahmen als Reaktion auf systemweite Probleme zu ermöglichen.

Darüber hinaus bekräftigt die Anpassung der EUDR die Bedeutung eines kontinuierlichen Austauschs mit Stakeholdern. Auch wenn die Expertengruppe der Kommission und die Multi-Stakeholder-Plattform keine formale Entscheidungsbefugnis haben, fließen ihre fachlichen Beiträge weiterhin in die Umsetzung der EUDR und mögliche zukünftige Änderungen ein – einschließlich der für 2026 vorgesehenen Überprüfung zur Vereinfachung.

Diese Änderungen berühren nicht die grundlegende Verpflichtung, entwaldungsfreie Lieferketten sicherzustellen. Sie präzisieren jedoch die praktische Anwendung der Verordnung und schaffen mehr Klarheit darüber, wie Unternehmen im Zuge der fortschreitenden Umsetzung mit den zuständigen nationalen Behörden zusammenarbeiten sollen.

Die EUDR-Verschiebung als strategischen Vorteil nutzen

Die EUDR-Änderungen signalisieren keinen grundsätzlichen regulatorischen Richtungswechsel. Sie schaffen vielmehr einen klareren und realistischeren Weg zur Einhaltung der Vorgaben – mit vereinfachten Pflichten und verlängerten Fristen. Die Verschiebung sollte jedoch nicht als Anlass verstanden werden, notwendige Maßnahmen aufzuschieben.

Die zentralen Verpflichtungen der EUDR bleiben vollständig bestehen und die nationalen Behörden werden voraussichtlich ab dem Zeitpunkt der neuen Anwendungsdaten ihre Kontrollen beginnen. Der Aufbau wirksamer Sorgfaltspflichtprozesse, die Erhebung von Geolokalisierungsdaten, die Abstimmung mit Lieferanten sowie die Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit erfordern einen erheblichen Aufwand.

Jetzt ist der richtige Zeitpunkt, den zusätzlichen Vorbereitungszeitraum gezielt zu nutzen – bevor es kurz vor Fristablauf zu Engpässen kommt. Unternehmen, die frühzeitig handeln, reduzieren nicht nur Compliance-Risiken, sondern zeigen auch Führungsstärke bei der Umsetzung entwaldungsfreier Lieferketten. Dieser proaktive Ansatz unterstützt langfristig die Kosteneffizienz und schützt die Markenreputation.

Die IntegrityNext EUDR-Lösung ermöglicht eine gezielte und effiziente Umsetzung und hilft Ihren Teams, rechtzeitig für die Umsetzung der Verordnung bereit zu sein.

Wie IntegrityNext die Einhaltung der EUDR unter den neuen Vorgaben unterstützt

Mit der IntegrityNext EUDR-Lösung erhalten Sie eine zentrale Plattform zur Erfassung, Speicherung und Verwaltung von Lieferanten- und Produktdaten – einschließlich der Sorgfaltserklärungen (Due Diligence Statements, DDS). Dadurch können Marktteilnehmer und nachgelagerte Akteure der ersten Handelsstufe eingehende und ausgehende Transaktionen miteinander verknüpfen, eine vollständige Rückverfolgbarkeit sicherstellen und DDS-Referenznummern effizient verwalten – selbst, wenn nur beim Markteintritt eine einzige Erklärung abgegeben wird.

Darüber hinaus gewährleistet die Plattform eine umfassende Dokumentation für Audits und behördliche Prüfungen und nutzt integrierte Risikobewertungsfunktionen, um Lieferanten bei begründeten Bedenken gezielt zu überprüfen.

Da IntegrityNext sofort einsatzbereit ist, können Unternehmen frühzeitig mit dem Onboarding von Lieferanten beginnen, die Plattform effizient in bestehende interne Systeme integrieren und sich zeitnah auf die kritischen EUDR-Fristen vorbereiten.

Häufig gestellte Fragen (FAQ): EUDR-Verschiebung 2025/2026

1. Wurde die EUDR-Verschiebung bereits formell beschlossen?

Ja, mit Veröffentlichung der Gesetzesanpassung im Amtsblatt der Europäischen Union am 23. Dezember 2025 sind die Änderungen offiziell in Kraft getreten.

2. Ab wann gilt die EUDR für große und mittlere Unternehmen?

Die zentralen EUDR-Verpflichtungen werden ab dem 30. Dezember 2026 für große und mittlere Unternehmen gelten. Das zusätzliche Jahr soll die Umsetzung erleichtern, ändert jedoch nichts am Inhalt und Umfang der Sorgfaltspflichten.

3. Was sind die wichtigsten Änderungen bei den EUDR-Sorgfaltspflichten?

Im geänderten Regelwerk müssen nur noch Marktteilnehmer, die Produkte auf dem EU-Markt in Verkehr bringen oder aus der EU ausführen, eine Sorgfaltserklärung (Due Diligence Statement, DDS) abgeben.
Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler, die keine KMU sind, müssen sich im EU-Informationssystem registrieren. Nachgelagerte Akteure der ersten Handelsstufe – also Unternehmen, die direkt von Marktteilnehmern einkaufen – müssen DDS-Referenznummern erfassen und unterstützende Unterlagen aufbewahren, jedoch selbst keine eigenen DDS mehr einreichen.
Kleine und Kleinstmarktteilnehmer (primary operators) in Ländern mit geringem Risiko können anstelle wiederholter DDS-Einreichungen eine vereinfachte, einmalige Erklärung abgeben.

4. Bedeutet die Verschiebung, dass Unternehmen ihre EUDR-Projekte pausieren können?

Nein. Die Verschiebung schafft mehr Planungssicherheit, ist jedoch kein Grund, wichtige Aktivitäten auszusetzen. Der Aufbau von Compliance-Prozessen, die Erhebung von Geolokalisierungsdaten, das Onboarding von Lieferanten und das Testen von Systemen erfordern Zeit. Unternehmen, die diese Schritte aufschieben, riskieren kurzfristige Engpässe, höhere Kosten und ein erhöhtes Risiko der Nichteinhaltung, sobald Kontrollen beginnen.

5. Wie unterstützt IntegrityNext die EUDR-Compliance unter den neuen Vorgaben?

IntegrityNext stellt eine zentrale Plattform zur Verfügung, um Lieferanten- und Produktdaten – einschließlich Sorgfaltserklärungen und Erklärungskennungen – zu erfassen, zu speichern und zu verwalten. Das System verknüpft eingehende und ausgehende Transaktionen für eine vollständige Rückverfolgbarkeit, stellt eine umfassende Dokumentation für behördliche Prüfungen sicher und nutzt Risikobewertungsfunktionen, um Unternehmen bei begründeten Bedenken zu unterstützen. So können Unternehmen den verlängerten Zeitrahmen gezielt nutzen, um rechtzeitig ein stabiles und skalierbares EUDR-Compliance-System aufzubauen.

6. Sind nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler nun von EUDR-Pflichten befreit?

Nein. Ihre Pflichten wurden vereinfacht, aber nicht aufgehoben. Sie müssen weiterhin sicherstellen, dass alle Produkte durch eine gültige DDS oder Erklärung abgedeckt sind, die entsprechenden Unterlagen aufbewahren und angemessen reagieren, wenn begründete Bedenken von Behörden oder anderen Stakeholdern geäußert werden.

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