Kommissions‑Update: Verschiebung nur für Kleinst/Kleinbetriebe + Entlastung für nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler
Laut der am 21. Oktober veröffentlichten Pressemitteilung umfasst der Vorschlag drei zentrale Maßnahmen:
Entlastung für nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler
Große Händler und weiterverarbeitende Betriebe (z. B. Einzelhandel, Lebensmittel- und Möbelhersteller), die relevante EUDR-Produkte innerhalb der EU kaufen, sollen keine eigenen Sorgfaltserklärungen (DDS) mehr abgeben müssen.
Stattdessen soll künftig eine einzige DDS – eingereicht vom Erstinverkehrbringer – für die gesamte Lieferkette gelten. Entsprechend müssen nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler lediglich bestehende DDS-Referenznummern entlang der Lieferkette weitergeben. Für den Fall, dass begründete Bedenken an der EUDR-Compliance bestehen, gelten weiterhin gewisse Pflichten.
Beispiel: Für importierte Kakaobohnen reicht die DDS des Importeurs; der Schokoladenhersteller muss keine neue Erklärung einreichen, sondern die DDS-Referenznummer des Lieferanten abfragen, intern aufbewahren und an eigene Kunden weitergeben.
Erleichterungen für Kleinst- und Kleinunternehmen
Unternehmen, die in diese Größenkategorie fallen, sollen erst ab 30. Dezember 2026 zur EUDR-Einhaltung verpflichtet sein.
Für sogenannte „primäre“ Marktteilnehmer, die EUDR-relevante Produkte in Ländern mit geringem Risiko (laut EU-Länderbenchmarking) herstellen, genügt eine vereinfachte einmalige Sorgfaltserklärung im EU-Informationssystem, anstelle wiederkehrender DDS-Abgaben.
Wenn die Daten bereits in nationalen Systemen vorhanden sind, ist keine zusätzliche Eingabe im EU-Informationssystem nötig.
Übergangsfristen für größere Unternehmen
Große und mittlere Unternehmen bleiben im Zeitplan (30. Dezember 2025), sollen aber eine sechsmonatige Vollzugs-Schonfrist erhalten, um die Umsetzung schrittweise umzusetzen.
Was bedeutet das für Unternehmen je nach Rolle in der Lieferkette?
Die vorgeschlagenen Änderungen der EU-Kommission betreffen Marktteilnehmer und Händler unterschiedlich stark:
Vorgelagerte Marktteilnehmer (z. B. Importeure, Hersteller oder Erzeuger, die relevante Produkte erstmals auf den EU-Markt bringen) bleiben die zentralen Verantwortungsträger. Sie müssen auch künftig eine Sorgfaltserklärung (DDS) im EU-Informationssystem einreichen – für jedes Produkt oder jede Charge, die sie in Verkehr bringen. Die Qualität ihrer Lieferantendaten, die geografische Rückverfolgbarkeit und die Risikobewertung bleiben damit entscheidend für die Compliance.
→ Für sie bedeutet der Vorschlag vor allem: unveränderte Sorgfaltspflichten und die Notwendigkeit robuster Datensysteme.
Händler und nachgelagerte Marktteilnehmer (nachgelagerte Händler, weiterverarbeitende Unternehmen oder Einzelhändler) würden laut Vorschlag von der eigenen DDS-Pflicht entlastet. Sie müssen jedoch weiterhin sicherstellen, dass die von ihnen gehandelten Produkte durch eine gültige DDS abgedeckt sind – also über Referenznummern und Nachweise verfügen, um jederzeit belegen zu können, dass ihre Ware EUDR-konform ist.
→ Damit verschiebt sich der Aufwand von der operativen DDS-Erstellung hin zur Nachweis- und Dokumentationspflicht entlang der Lieferkette.
In der Praxis entsteht damit eine klarere Rollenverteilung: vorgelagerte Marktteilnehmer sorgen für die formale Compliance und erstmalige DDS-Erstellung, Händler und nachgelagerte Marktteilnehmer für die lückenlose Nachverfolgbarkeit. Beide Seiten bleiben in der Verantwortung, Transparenz sicherzustellen – aber mit unterschiedlichen Schwerpunkten in ihren Prozessen.