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11. März 2025
Alexander Hellwig
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Omnibus-Initiative: Welche Änderungen schlägt die Kommission vor?

Die Europäische Kommission hat umfassende Vorschläge zur Vereinfachung nachhaltigkeitsbezogener EU-Regulierungen (Omnibus-Paket) präsentiert. Diese zielen darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen zu stärken und ein günstiges Umfeld für nachhaltige Investitionen zu schaffen.

Ziele der Omnibus-Initiative

Die Kommission verfolgt mit ihren Vorschlägen eine drastische Reduzierung administrativer Hürdenum mindestens 25% für alle Unternehmen und mindestens 35% für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) bis zum Ende der aktuellen Amtszeit. Das erste Omnibus-Paket umfasst Gesetzesänderungen bei der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD), der EU-Taxonomie Verordnung und dem Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM). Durch diese Maßnahmen sollen die Anforderungen für Unternehmen vereinfacht, insbesondere KMU entlastet und Investitionen in Höhe von insgesamt 50 Milliarden Euro mobilisiert werden. 

Die Vorschläge im Überblick

Wir fassen im Folgenden die vorgeschlagenen Änderungen in den Bereichen Reporting, Sorgfaltspflichten und CBAM zusammen.  

1. Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD & EU-Taxonomie)

Ein zentraler Bestandteil der Vorschläge betrifft die Nachhaltigkeitsberichterstattung. Hier ist es wichtig zu erwähnen, dass das Prinzip der doppelten Wesentlichkeit nach der CSRD gemäß den aktuellen Vorschlägen weiterhin Bestand hätte.  

Die wesentlichen vorgeschlagenen Änderungen umfassen: 

  • Reduzierung des Anwendungsbereichs der CSRD: Rund 80% der Unternehmen würden von der Berichtspflicht ausgenommen werden, sodass nur noch große Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten (im Jahresdurchschnitt), die entweder mindestens 50 Millionen Euro Umsatz oder 25 Millionen Euro Bilanzsumme aufweisen, berichten müssten. 
  • Entlastung von kleineren Unternehmen: Um den sog. „Trickle-Down-Effekt“, also die indirekten Auswirkungen der Berichtspflicht für nicht betroffene (kleinere) Unternehmen abzuschwächen, soll die Informationsabfrage für kleinere Unternehmen (<1.000 Mitarbeiter) auf den Umfang des VSME-Standards reduziert werden. Der VSME-Standard für sehr kleine, kleine und mittelgroße Unternehmen umfasst vereinfachte Berichtsanforderungen. 
  • Verschiebung der Berichtspflichten um zwei Jahre: Unternehmen, die eigentlich ab 2026 oder 2027 berichten müssten, würden eine Fristverlängerung bis 2028 erhalten. 
  • Reduzierung der Datenpunkte: Die Europäische Kommission plant, die Anzahl der verpflichtenden ESRS-Datenpunkte erheblich zu reduzieren, indem: 
    • Datenpunkte entfernt werden, die als weniger relevant für die allgemeine Nachhaltigkeitsberichterstattung gelten, 

    • quantitative Datenpunkte gegenüber qualitativen priorisiert werden, 

    • eine klarere Unterscheidung zwischen verpflichtenden und freiwilligen Datenpunkten getroffen wird. 

  • Aussetzung sektorspezifischer ESRS-Standards: Die EU-Kommission schlägt vor, die Erarbeitung sektorspezifischer ESRS-Standards dauerhaft auszusetzen. 
  • Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte: Die Option, bei ESRS-Berichten zukünftig von der Prüfung mit begrenzter Sicherheit auf eine Prüfung mit hinreichender Sicherheit überzugehen, soll gestrichen werden.  

  • Vereinfachung der EU-Taxonomie-Berichterstattung: Die Verpflichtung zur Berichterstattung soll auf die größten Unternehmen (>1.000 Beschäftigte, >450 Millionen Euro Umsatz) beschränkt werden, während kleinere Unternehmen freiwillig über Aktivitäten berichten könnten, die zumindest teilweise im Einklang mit der Taxonomie stehen. 

  • Verschlankung der EU-Taxonomie-Templates: Die Berichtsvorlagen sollen um fast 70% der Datenpunkte reduziert und Unternehmen von der Verpflichtung befreit werden, die Taxonomie-Fähigkeit und -Ausrichtung ihrer wirtschaftlichen Aktivitäten zu bewerten, sofern diese für ihr Geschäft finanziell nicht wesentlich sind. Zudem sollen bei der komplexen Taxonomie-Konformitätsprüfung, den sogenannten „Do Not Significant Harm“ (DNSH)-Kriterien, Vereinfachungen vorgenommen werden.

     

2. Sorgfaltspflichten in der Lieferkette (CSDDD)

Die Kommission schlägt zudem weitreichende Änderungen im Rahmen der CSDDD vor. Die wichtigsten Änderungen sind: 

  • Verlängerung der Fristen: Die EU-Mitgliedsstaaten sollen bis zum 26. Juli 2027 Zeit bekommen, die CSDDD in nationales Recht umzusetzen, ein Jahr mehr als ursprünglich geplant. Die ersten großen Unternehmen müssten die CSDDD-Sorgfaltspflichten dann ab 26. Juli 2028 erfüllen und hätten damit ein Jahr mehr Zeit. Zudem soll die Frist für die Verabschiedung allgemeiner Due- Diligence-Leitlinien der EU auf den 26. Juli 2026 vorgezogen werden. 

  • Erleichterungen bei den Sorgfaltspflichten: Unternehmen sollen sich bei der Due-Diligence-Prüfung primär auf ihre unmittelbaren Lieferanten konzentrieren müssen. Ein umfassender Due-Diligence-Prozess über unmittelbare Geschäftspartner hinaus wäre allerdings weiterhin erforderlich, wenn es plausible Hinweise auf Risiken in der tiefergelegenen Lieferkette gibt. Vollständige Lieferkettentransparenz bliebe für die Unternehmen also eine wichtige Säule des Nachhaltigkeitsmanagements. 

  • Vereinfachung der Sorgfaltspflichten: Die Überprüfung der Wirksamkeit von Due-Diligence-Maßnahmen soll von jährlich auf alle fünf Jahre reduziert werden. Unternehmen müssten ihre Analysen und Maßnahmen aber weiterhin ad-hoc anpassen, wenn es neue relevante Informationen gibt oder getroffene Maßnahmen ineffektiv sind. Die Verpflichtung, Geschäftsbeziehungen als letztes Mittel zu beenden, würde entfallen, sie müssten aber suspendiert werden. 

  • Stakeholder-Einbindung: Betroffene Unternehmen sollen nur mit Arbeitnehmern, deren Vertretern sowie Einzelpersonen und Gemeinschaften in Dialog treten müssen, deren Rechte oder Interessen durch die Produkte, Dienstleistungen und Geschäftstätigkeiten des Unternehmens, seiner Tochtergesellschaften und Geschäftspartner direkt betroffen sind oder betroffen sein könnten. Diese Beteiligung müsste zudem in einem direkten Zusammenhang mit der jeweiligen Phase des Due-Diligence-Prozesses stehen. Darüber hinaus soll die Stakeholder-Einbindung nur für ausgewählte Aspekte des Due-Diligence-Prozesses erforderlich sein – insbesondere in folgenden Phasen: 

    • Identifizierung von Auswirkungen 

    • Entwicklung von Präventions- und Korrekturmaßnahmen 

    • Gestaltung von Abhilfemaßnahmen 

  • Reduzierung der Anforderungen für KMU: Große Unternehmen sollen von KMU und kleinen Mid-Caps (bis 500 Mitarbeiter) nur noch die Informationen anfordern dürfen, die im freiwilligen Nachhaltigkeitsstandard der CSRD (VSME-Standard) enthalten sind. Zusätzliche Informationen dürften nur verlangt werden, wenn sie für die Risikoanalyse notwendig sind und anders nicht beschafft werden können. 

  • Änderungen bei der zivilrechtlichen Haftung: Die EU-weiten einheitlichen Regeln zur zivilrechtlichen Haftung sollen gestrichen werden. Es bliebe damit den Mitgliedstaaten überlassen, ob ihre nationalen Haftungsgesetze Vorrang vor ausländischen Rechtsvorschriften haben sollen. Auch die Pflicht für Mitgliedstaaten, Sammelklagen durch Gewerkschaften oder NGOs zu ermöglichen, würde entfallen. 

  • Weitere Harmonisierung und Anpassung an bestehende EU-Regelungen: Die Anforderungen für Übergangspläne für den Klimaschutz sollen an die CSRD angeglichen werden. Insgesamt sollen die Sorgfaltspflichten stärker harmonisiert werden, um einheitliche Wettbewerbsbedingungen in der EU zu schaffen. Die Überprüfungsklausel zur möglichen Einbeziehung des Finanzsektors soll zudem gestrichen werden. 

3. CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM)

Die Änderungen bei CBAM zielen darauf ab, den administrativen Aufwand zu senken und einen faireren Handel zu gewährleisten: 

  • Entlastung kleiner Importeure: Unternehmen, die weniger als 50 Tonnen CBAM-relevanter Waren pro Jahr importieren, sollen von den Verpflichtungen befreit werden. Dies würde etwa 182.000 Unternehmen (90% der Importeure) betreffen, während laut Europäischer Kommission weiterhin über 99% der erfassten Emissionen abgedeckt wären. 
  • Erleichterung für betroffene Unternehmen: Für Importeure, die weiterhin in den CBAM-Geltungsbereich fallen, sollen die vorgeschlagenen Änderungen die Einhaltung der Meldepflichten erleichtern. Ziel ist es, die Zulassung von Zollanmeldern, die Berechnung der Emissionen, die Meldeanforderungen sowie die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen zu vereinfachen.  
  • Verstärkung der Missbrauchsbekämpfung: Gezielte Maßnahmen in Zusammenarbeit mit nationalen Behörden sollen die Umgehung und Manipulation von CBAM-Regeln verhindern. 
  • Ausblick auf zukünftige Erweiterungen: CBAM soll künftig auf weitere Emissionshandelssektoren und nachgelagerte Produkte ausgeweitet werden. Für 2026 wird ein entsprechender Gesetzgebungsvorschlag erwartet. 

Weiterführende Informationen zu den geplanten Änderungen durch die Omnibus-Initiative sind in einem Q&A-Überblick der EU-Kommission zu finden. 

Nächste Schritte

Die Vorschläge wurden dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union vorgelegt. Änderungen an der CSRD, CSDDD und CBAM treten erst nach einer Einigung der Gesetzgeber und der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft. Die Kommission drängt auf eine prioritäre Behandlung dieser Vorschläge, insbesondere in Bezug auf die Fristverlängerungen für Offenlegungspflichten und die Umsetzung der Sorgfaltspflichten. 

Der delegierte Rechtsakt zur Änderung der Taxonomie-Verordnung wird nach öffentlicher Konsultation verabschiedet und tritt nach Ablauf der Prüfungsfrist durch das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union in Kraft. 

Bei IntegrityNext behalten wir die Omnibus-Initiative fest im Blick und informieren Sie über die neuesten Entwicklungen. Wenn Sie Fragen zu den geplanten Änderungen der Europäischen Kommission oder unseren CSRD-, CSDDD- und CBAM-Lösungen haben, nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf oder vereinbaren Sie eine Demo.  

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