Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

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  • Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet Unternehmen dazu, menschenrechtliche Aspekte und Umweltstandards sowohl im eigenen Geschäftsbetrieb als auch in der Lieferkette zu überwachen und sicherzustellen.

Welche Unternehmen sind vom Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz betroffen?

Seit dem 1. Januar 2023 betrifft das Gesetz in Deutschland tätige Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden. Seit dem 1. Januar 2024 sind auch Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden betroffen.

Herausforderungen und Pflichten gemäß dem Lieferkettengesetz

Betroffene Unternehmen stehen im Rahmen des Lieferkettengesetzes vor diversen Herausforderungen und Pflichten:

  • Einhaltung menschenrechtlicher und umweltbezogener Standards: Betroffene Unternehmen müssen die Wahrung grundlegender Menschenrechte und Umweltstandards im eigenen Geschäftsbetrieb und direkten Lieferketten gewährleisten. Bei substantiierter Kenntnis von Verstößen durch indirekte Lieferanten müssen die Unternehmen auch tätig werden.
  • Einrichtung eines Risikomanagementsystems: Unternehmen müssen ein effektives Risikomanagementsystem einführen, um Risiken in der Lieferkette vorzubeugen, und geeignete Abhilfemaßnahmen ergreifen.
  • Regelmäßige Risikoanalysen: Das LkSG verpflichtet Unternehmen zu regelmäßigen Risikoanalysen, um potenzielle und tatsächliche Menschenrechts- und Umweltrisiken frühzeitig zu erkennen.
  • Bußgelder und Reputationsrisiken: Bei Nichterfüllung der Anforderungen drohen Unternehmen Bußgelder sowie der Ausschluss von öffentlichen Vergabeverfahren und nicht zuletzt Reputationsschäden.

Die Umsetzung des LkSG stellt viele Unternehmen vor erhebliche Herausforderungen, insbesondere im Hinblick auf die Erfassung, Analyse und Qualitätssicherung der Lieferantendaten.

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