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Lieferkettengesetz: Neue Pflichten bei der Auswahl von Transportpartnern

Seit Anfang des Jahres ist das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Kraft. Es gilt in Deutschland für Unternehmen mit mindestens 3000 Mitarbeiter; ab 1. Januar 2024 bereits für Betriebe mit mindestens 1000 Mitarbeitern. Firmen sind dadurch verpflichtet, sich systematisch mit den menschenrechtlichen Risiken in ihren Lieferketten auseinanderzusetzen und möglichen Missständen durch Präventions- und Abhilfemaßnahmen angemessen zu begegnen.

Was vielen nicht bewusst ist: Das neue Gesetz hat auch empfindliche Auswirkungen darauf, wie Auftraggeber ihre Transportpartner auszuwählen haben. Das Gesetz spricht hier von „eigenständiger Risikoanalyse“, zu der Auftraggeber verpflichtet sind, wenn sie zum Beispiel Frachtführer und/oder Logistikdienstleister einsetzen. Auch der Spotmarkt, also Adhoc-Beziehungen, die etwa über Frachtenbörsen übermittelt werden, ist vom LkSG betroffen.

Sie erfahren:

  • Nach welchen Kriterien aufgrund des neues Gesetzes Auftraggeber zum Beispiel ihre Transport- und Logistikunternehmen auszuwählen haben.
  • Welche Verpflichtungen – Stichwort „Risikoanalyse“ Auftraggeber im Zuge des LkSG haben.
  • Wie die IntegrityNext-Lösung Sie unterstützt, die Anforderungen des LkSG zu erfüllen.

In diesem Webinar in Kooperation mit der VerkehrsRundschau sprechen mehrere hochkarätige Referenten für Sie:

  • Norman Müller, Referatsleiter Referat 722 - Kontrolle der Sorgfaltspflichten 4, Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Borna
  • Martina Farkas, Maître en droit, LL.M., Rechtsanwältin und Partnerin der Anwaltssozietät Linklaters LLP in Hamburg
  • Nick Heine, COO, IntegrityNext