Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM)

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Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM), zu Deutsch CO2-Grenzausgleichsmechanismus, hat erhebliche Auswirkungen auf Importe ausgewählter Waren in die EU sowie Produzenten in den Ursprungsländern. Ziel der Verordnung ist es, die CO2-Bepreisung der Produktion emissionsintensiver Güter innerhalb und außerhalb der EU gleichzustellen. Betroffene Unternehmen müssen ein umfassendes Verständnis für ihre internationalen Zulieferer entwickeln, von denen sie CBAM-relevante Waren beziehen, und möglichst präzise Emissionsdaten von diesen einholen.

IntegrityNext bietet Ihnen eine Komplettlösung für die Erhebung, Verwaltung und Überwachung Ihrer CBAM-Daten, so dass Sie Ihren EU-Berichtspflichten unkompliziert nachkommen können.

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Wie IntegrityNext Sie unterstützt

IntegrityNext vereinfacht den Compliance-Prozess mittels einer automatisierten, CBAM-konformen Plattform. Sie bündelt Datenerhebung, -management und kontrolle und stellt so sicher, dass Sie Ihre Berichtspflichten effizient und mit minimalem Aufwand erfüllen können.

Die CBAM-Lösung von IntegrityNext liefert alle für die Einhaltung der Verordnung erforderlichen Informationen aus einer Hand und deckt folgende Aspekte ab:

  • Upload und automatisierte Analyse Ihrer Zolldaten pro Quartal

  • Automatisierte Identifizierung betroffener Produkte sowie autonomer Lieferantenabgleich

  • Übermittlung aller relevanten Produkt- und Emissionsdaten durch den Lieferanten mittels vereinfachtem CBAM-Assessment

  • Konsolidierung aller Daten in einem CBAM-konformen vierteljährlichen XML-Bericht zur Vorlage beim CBAM-Übergangsregister

  • Unmittelbare Berechnung der finanziellen Auswirkungen erforderlicher CBAM-Zertifikate für mehr Planungssicherheit in der Implementierungsphase

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Der Carbon Border Adjustment Mechanism

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Das Wichtigste zu CBAM

Der europäische Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) ist einer der Eckpfeiler des EU-Pakets „Fit for 55“. Dies beinhaltet eine Reihe von Maßnahmen, die darauf abzielen, die Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55% zu reduzieren. Vereinfacht ausgedrückt hebt die Verordnung die CO2-Preise für EU-Produkte, die dem europäischen Emissionshandelssystem (ETS) unterliegen, mit ausgewählten importierten Gütern auf eine Stufe.

Mit dem CBAM verfolgt die EU drei Hauptziele: die Verlagerung emissionsintensiver Produktion in Regionen mit niedrigeren Klimastandards als die der EU zu vermeiden, gleiche Rahmenbedingungen für EU- und Drittlandunternehmen zu schaffen und Klimaschutz in anderen Teilen der Welt zu fördern.

Der CBAM erlegt Importeuren bzw. indirekten Zollvertretern bei bestimmten Produkten neue Compliance- und Offenlegungspflichten auf. Zu Beginn sind die folgenden Waren betroffen, einschließlich einiger ihrer CO2-intensiven Vorprodukte und gewisser nachgelagerter Güter:

  • Aluminium
  • Zement
  • Strom
  • Düngemittel
  • Wasserstoff
  • Eisen und Stahl

Vor dem Ende der anfänglichen Übergangsphase am 31. Dezember 2025 wird der Anwendungsbereich womöglich auf andere Sektoren wie organische Chemikalien und Polymere ausgeweitet. Bis 2030 sollen alle übrigen Produktgruppen ergänzt werden, die derzeit unter den ETS fallen.

Die Übergangsphase

Der 1. Oktober 2023 läutete die Übergangsphase des CBAM ein, die bis Ende 2025 dauert. In dieser Zeit sind betroffene Unternehmen ausgewählter Branchen dazu verpflichtet, vierteljährlich Berichte an die EU-Kommission zu übermitteln. Der erste wurde am 31. Januar 2024 fällig. Die Quartalsberichte umfassen zahlreiche Datenpunkte und erfordern detaillierte Informationen zu:

  • Art und Menge der importierten Güter
  • den tatsächlichen eingebetteten Gesamtemissionen, einschließlich direkter und bei manchen Produkten indirekter Emissionen, berechnet auf Basis festgelegter Methoden
  • bestehenden CO2-Bepreisungen im Herkunftsland, inklusive für etwaige vorgelagerte Materialien, die Bestandteil der Endprodukte sind
  • dem Standort der Anlagen, in denen die Güter produziert wurden

Weitere Einblicke in die Berichtsanforderungen erhalten Sie im Anhang I der CBAM-Durchführungsverordnung. 

Die Implementierungsphase

Ab dem 1. Januar 2026 müssen betroffene Importeure CBAM-Zertifikate erwerben, um die in ihren Gütern eingebetteten Emissionen auszugleichen. Dabei sind folgende Anforderungen zu erfüllen:

  • Nachweis des Status als "zugelassener CBAM-Anmelder" für die Berechtigung, betroffene Güter zu importieren
  • Berechnung der eingebetteten direkten und indirekten Emissionen importierter Produkte
  • Überprüfung der deklarierten eingebetteten Emissionen durch einen akkreditierten Drittanbieter
  • Kauf und Abgabe der erforderlichen Anzahl von CBAM-Zertifikaten, welche die gesamten eingebetteten Emissionen abdecken
  • Einreichung einer jährlichen CBAM-Erklärung bis 31. Mai für Emissionen von Importen aus dem vorherigen Jahr. Für die Abgabe der CBAM-Zertifikate gilt die gleiche Frist.

Zeitplan

2023

1. Oktober – Übergangsphase:
Betroffene Importeure sind verpflichtet, mit der Sammlung von Emissionsdaten zu beginnen und vierteljährliche CBAM-Berichte vorzubereiten.

2024

31. Januar: Fälligkeit des 1. CBAM-Berichts

2025

1. Januar: EU-Methodik wird für die Emissionsberechnung obligatorisch.

Bis 31. Dezember: Die EU-Kommission wird die erste Überprüfung einer möglichen Erweiterung des Produktumfangs bekanntgeben.

2026

1. Januar – Implementierungsphase:
Schrittweise Einführung der finanziellen CBAM-Anpassungen und gleichzeitiger Abbau kostenloser ETS-Emissionszertifikate

Importeure müssen den Status als "zugelassener CBAM-Anmelder" vorweisen.

2027

Jährlich bis zum 31. Mai:
Erforderliche CBAM-Zertifikate für Emissionen des vorherigen Jahres müssen gekauft und abgegeben werden. Einreichung der jährlichen CBAM-Erklärung.

2030

31. Dezember: Erwartete Ausweitung des CBAM-Anwendungsbereichs auf alle Produkte, die vom ETS erfasst sind.

2034

Vollständige Einstellung der Ausgabe kostenloser Emissionszertifikate im Rahmen des ETS.

Was Sie jetzt tun sollten

Der CBAM ist ein äußerst komplexes Regelwerk. Es erfordert fundierte Kenntnisse der gesetzlichen Vorgaben und ein umfassendes Verständnis für das eigene Unternehmen sowie die Lieferkette.

Bewerten Sie die Auswirkungen der Verordnung für Ihr Unternehmen

Analysieren Sie die Folgen für Ihr Unternehmen und Ihre Lieferkette und identifizieren Sie Importe von Waren in die EU, welche den CBAM-Anforderungen unterliegen.

Erarbeiten Sie Strategien zur Folgenminderung

Überprüfen Sie die Möglichkeit einer Umstrukturierung Ihrer Lieferkette oder der Anpassung von Produktions- und Beschaffungsstrategien.

Legen Sie Verantwortlichkeiten fest

Stellen Sie sicher, dass die Herausforderungen von einem verantwortlichen Team angegangen werden und verfolgen Sie einen abteilungsübergreifenden Ansatz.

Bereiten Sie sich auf zukünftige Berichtspflichten vor

Identifizieren Sie Datenlücken und richten Sie Systeme für die Erfassung, Bilanzierung und Berichterstattung von Emissionen ein.

Binden Sie Ihre Lieferanten ein

Treten Sie frühzeitig mit Ihren Lieferanten in Kontakt und etablieren Sie offene Kommunikationswege.

Bauen Sie Kapazitäten und Wissen auf

Schulen Sie internes Personal und Lieferanten in den CBAM-Anforderungen.

EU-Methodik zur Emissionsberechnung

Machen Sie sich so früh wie möglich mit der Methode vertraut, da sie ab dem 1. Januar 2025 verpflichtend sein wird.

On-Demand Webinare

Entdecken Sie die neue IntegrityNext-CBAM-Lösung – eine zentrale Plattform für die nahtlose Verwaltung aller Aspekte der CBAM-Compliance.

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Gut zu wissen
  • Die Europäische Kommission bietet umfassende Orientierungshilfe für die Verordnung, einschließlich Checklisten, branchenspezifischer Infoblätter und weiterer unterstützender Dokumente für EU-Importeure und Nicht-EU-Anlagenbetreiber.
  • Der CBAM umfasst ein Strafregime bei Nichterfüllung, unter anderem im Fall der Nichteinreichung von Berichten sowie falscher oder unvollständiger Meldungen.
  • Produkte aus der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island sind von den Regeln ausgenommen.
  • Mehrere Länder sind dabei, ihre eigenen CO2-Grenzausgleichsmechanismen zu entwickeln, darunter das Vereinigte Königreich, Australien, Kanada, Japan und Südkorea.